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20.03.2026

Erwerbsminderung bei Fibromyalgie nur bei erheblicher Minderung der Arbeitsfähigkeit

Sozialberater: „Die Folgen der Schmerzsymptomatik für die Leistungsfähigkeit müssen objektiviert sein!“

A72540434_photo_jpg_xs_clipdealer.de.jpgPatienten mit einem Fibromyalgie-Syndrom leiden zumeist an einer komplexen Schmerzverarbeitungsstörung, die auch dazu führen kann, dass der Beruf nicht mehr sachgerecht ausgeführt wird. Jedoch sind die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente vergleichsweise hoch. Hierauf macht nun die zu diesem Themenbereich aktive Selbsthilfeinitiative aufmerksam, die bundesweit Betroffene psychosozial berät. Wie der Leiter des ehrenamtlichen Angebots, Dennis Riehle, in einer aktuellen Stellungnahme ausführt, haben Gerichtsentscheidungen klare Vorgaben formuliert, wann entsprechende Ansprüche von Erkrankten bestehen: „Insbesondere kommt es darauf an, dass die vom Patienten vorgegebenen Beschwerden ärztlicherseits objektiviert werden können. Das bedeutet, dass ganz konkrete Funktionsstörungen vorliegen müssen, welche die Leistungsfähigkeit des einzelnen Patienten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest auf weniger als sechs Stunden täglich reduzieren müssen. Sie müssen plausibel sein und gegebenenfalls durch entsprechende Untersuchungen, Tests und Belastungserprobungen untermauert werden“, so der Psychologische Berater vom Bodensee, der selbst seit 2014 an Fibromyalgie leidet. Riehle verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts, in dem es unter anderem heißt: „Ob ein derartiges Leistungsvermögen noch besteht oder nicht, ist aber nicht anhand der subjektiven Überzeugung des Versicherten festzustellen, sondern durch ärztliche Sachverständige, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festzustellen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Versicherten in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen haben“, zitiert er das BSG vom 08.10.2018, Az.: B 5 R 112/18 B.

Des Weiteren hatten die Richter festgehalten: „Die Begutachtung von Schmerzen ist grundsätzlich eine interdisziplinäre Aufgabe, die sowohl die Kompetenz zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen erfordert. Entsprechend sind vorliegend Gutachten sowohl auf orthopädischem Gebiet als auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt worden. Vom Senat wird auch nicht verkannt, dass chronischer Schmerz, auch wenn er nicht mit einer körperlichen Erkrankung in Verbindung gebracht werden kann, zu einem eigenständigen Dauerleiden und unter Umständen auch zu einer rentenrechtlichen relevanten Leistungseinschränkung führen kann. Allerdings handelt es sich stets um ein subjektives Phänomen, bei dem hinsichtlich des Schmerzempfindens zahlreiche weitere Faktoren der aktuellen Lebenssituation sowie biographische Einflüsse eine Rolle spielen, weswegen im Rahmen einer leitliniengerechten Begutachtung solche Faktoren zwingend zu ermitteln sind. Dazu gehören neben der Biographie auch der Tagesablauf und die Erfassung außerberuflicher Aktivitäten sowie die Intensität und die Ergebnisse bisheriger Behandlungsversuche (vgl. Müller in Francke / Gagel /  Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage, Seite 376). Anschließend sind die Angaben einer strengen Konsistenzprüfung zu unterziehen. Dazu sind nicht nur Widersprüche in den Angaben zu hinterfragen, sondern auch die Beobachtungen in der Untersuchungssituation, dazu gehört auch die Art und Weise, in der Beschwerden geschildert werden, mit einzubeziehen“. Entsprechend komme es auf eine umfassende Anamnese, Dokumentation der Symptome und ihrer Auswirkungen sowie eine fachmedizinische Würdigung der Beeinträchtigungen an, die beispielhaft an expliziten Defiziten in der Bewältigung des beruflichen, privaten und freizeitlichen Tagesablaufs festgemacht und konkludente Schlussfolgerungen für die Leistungsfähigkeit gezogen werden.

Zusammenfassend bedarf es für einen erfolgreichen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente nach Auffassung von Riehle mehrere zu erfüllende Voraussetzungen und Anforderungen, die vorab bereits geklärt werden sollten: „Es ist fachmedizinisch festgestellt, dass die Fibromyalgie-Erkrankung und die depressive Störung zu konkreten Funktionsbeeinträchtigungen führen, die die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf weniger als sechs Stunden täglich reduzieren. Hierfür sind explizite Beispiele zu erbringen, weshalb der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine solch quantitative und qualitative Leistung zu erbringen. Es liegen überdies entsprechende Leistungstests vor, die sowohl die kognitive und die körperliche Erschöpfbarkeit bestätigen. Die persistierend bestehende Schmerzsymptomatik ist in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch Fachärzte objektiviert. Entsprechend sind die subjektiven Angaben des Patienten durch den Mediziner auf Plausibilität überprüft worden. Alle derzeit existierenden, leitliniengerechten und konservativen Behandlungsformen wurden ausgeschöpft, inklusive medizinischer Rehabilitation. Sozialmedizinisch kann trotz dieser Therapie nicht in Aussicht gestellt werden, dass sich die Erwerbsminderung in absehbarer Zeit wiederherstellen lässt und weitere Behandlungsversuche nicht erfolgversprechend sein werden“, so der Sozialberater, der abschließend ermutigt, bei vorliegenden und belegten Leistungsminderungen aus gesundheitlichen Gründen, die eine prinzipielle Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden am Tag reduzieren und auf absehbare Zeit nicht gebessert werden können, einen entsprechenden Anlauf bei der Rentenkasse zu nehmen und sich im Fall fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen mit einem Leistungsantrag an das zuständige Sozialamt zu wenden“.

Die kostenlose Psychologische und Sozialberatung der Selbsthilfeinitiative ist unter www.dennis-riehle.de erreichbar.

Dennis Riehle - 05:22:46 @ Soziales




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